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Der Partner stirbt - das Testament bleibt 10.04.2024
Die Änderbarkeit von Testamenten wird allgemein falsch bewertet, denn grundsätzlich ist ein Ehegattentestament nicht mehr abänderbar, wenn einer der Beteiligten verstirbt. Der überlebende Ehepartner kann dann auch kein neues, eigenes Testament mehr errichten.
Ein Ehegattentestament – landläufig auch fälschlich als „Berliner Testament“ bezeichnet – ist grundsätzlich bindend. Zunächst ist richtig zu stellen, dass nicht jedes Ehegattentestament zugleich ein Berliner Testament ist. Ein Ehegattentestament wird nur dann zum Berliner Testament, wenn sich die Eheleute gegenseitig und einen Dritten zum Schlusserben einsetzen. Für den ersten Erbfall löst diese Gestaltung übrigens Pflichtteilsansprüche für die Kinder aus.
Falsch ist auch, dass der überlebende Ehepartner jederzeit frei verfügen und das Testament noch ändern, anpassen oder ein neues Einzeltestament errichten kann. Das ist nicht so! Vielmehr muss ein sog. Änderungsvorbehalt ausdrücklich in dem Testament benannt werden. Ansonsten kann sogar bei späterer Heirat oder wenn weitere Kinder geboren oder adoptiert werden, der einmal gebundene Ehepartner – weil es ein einmal eröffnetes Ehegattentestament gibt – nicht mehr anderweitig verfügen.
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass die beiden verfügenden Ehepartner die Gewissheit haben sollen, dass dieses Testament nach dem Tod eines Ehegatten weiterhin Bestand hat und der beiderseitige Wille auch unverändert umgesetzt wird. In der Praxis führt dies häufig zu schwersten Problemen, da sich die Lebensumstände manchmal ändern und der überlebende Ehegatte gerade nicht mehr die häufig vor Jahrzehnten getroffenen Regelungen weiterhin so will. Auch innerfamiliäre Streitigkeiten, das Vorversterben der Schlusserben oder ähnliches können dazu führen, dass es einer Änderung bedarf oder diese zumindest gewollt ist.
Die meisten Erblasser wissen aber nicht, dass ein Änderungsvorbehalt aufgenommen werden muss. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Testament privatschriftlich oder vom Notar aufgenommen wurde. Jedenfalls ist dringend zu empfehlen, dass eine jederzeitige Änderung – also auch noch nach dem ersten Erbfall – vorbehalten bleibt, da es ansonsten zu oftmals von allen Beteiligten ungewollten Rechtsfolgen im Erbfall kommen kann.
Ebenso weitverbreitet ist der Irrglaube, dass Eheleute kein Testament bräuchten, weil sie sich ohnehin zunächst wechselseitig beerben. Richtig ist vielmehr, dass bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrags die gesetzliche Erbfolge gilt. Diese besagt zur Erbfolge Folgendes:
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder.
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung.
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
Wichtig ist jedoch, dass die Erben einer vorrangigen Ordnung die potenziellen Erben einer nachrangigen Ordnung verdrängen. Der überlebende Ehegatte wird neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Weiter spielt es eine gewichtige Rolle, ob der Erblasser verheiratet war und falls ja, ob ein Ehevertrag vorhanden war. Denn regelmäßig wirken sich Eheverträge ganz erheblich auf das Erbrecht aus. Eine fachliche Beratung über die – mögliche – Erbfolge ist daher in der Regel unerlässlich. Dazu berät sie gerne ihr Notar.
Andreas Rickert, Notar
Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments 03.08.2023
Problem nicht die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, sondern das Beiwerk: Zum Beispiel nicht mehr abänderbar nach ersten Erbfall. Von Bedeutung ist, ob es sich um einseitige oder um wechselbezügliche Verfügungen der Eheleute handelt.
Widerruf einseitiger Verfügungen
Einseitige, also nicht wechselbezügliche Verfügungen kann jeder Ehegatte jederzeit (auch nach dem Tod des anderen) frei widerrufen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Der Widerruf kann durch Widerrufstestament, durch ein widersprechendes Testament oder durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments erfolgen. Bei einem öffentlichen gemeinschaftlichen Testament kann der Widerruf einer einseitigen Verfügung allerdings nicht in der Form erfolgen, dass das Testament durch den Erblasser aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen wird; hierfür bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Gemeinsamer Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
Gemeinsam können Ehegatten auch wechselbezügliche Verfügungen aus der Welt schaffen. Dabei stehen ihnen alle Formen des Widerrufs zur Verfügung, um die Wirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen. In Betracht kommen insbesondere ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, die gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung oder die einvernehmliche Vernichtung oder Änderung des Testaments. Der Widerruf kann auch durch die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder durch widersprechende Verfügungen in einem neuen Testament erfolgen. Auch durch einen Erbvertrag können wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden.
Einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
Ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch einen Ehegatten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles oder eigenhändiges gemeinschaftliches Testament handelt – kann nur durch von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat, wenn nichts anderes bestimmt ist, zur Folge, dass damit automatisch auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam ist.
Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich in einer wechselbezüglichen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wenn A die Erbeinsetzung ihres Ehegatten formgerecht widerruft, ist sie damit automatisch auch nicht mehr Erbe des B.
Das Widerrufsrecht einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung nur dann aufgehoben werden, wenn der überlebende Ehegatte das ihm vom verstorbenen Zugewendete ausschlägt.
Andreas Rickert, Notar
Haus übertragen oder vererben? 03.07.2023
Viele Mandanten bitten um eine Beratung, ob es besser ist sein Haus zu vererben oder zu übertragen. Zunächst ist klarzustellen, dass sich das „Vererben“ nicht nur auf die Immobilie, sondern das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls (Nachlass) bezieht. Die Immobilie erst im Todesfall zu übertragen, also zu vererben, ist allerdings nur die zweitbeste Lösung.
Was bedeutet Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten?
Treffen Sie für den Fall Ihres Ablebens keinerlei Vorsorge, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ihre Angehörigen bilden dann eine Erbengemeinschaft und teilen den Nachlass unter sich auf. Können sich die Erben nicht verständigen, was mit Ihrer Immobilie geschehen soll, muss die Immobilie meist verkauft oder im ungünstigsten Fall sogar teilungsversteigert werden.
Sie können natürlich vorsorglich ein Testament verfassen und darin bestimmen, dass die Immobilie einem bestimmten Erben zufallen soll und alles Weitere Ihren Erben überlassen. Möchten Sie jedoch Ihre Lebenssituation berücksichtigen, kann sich die Übertragung zu Lebenszeiten empfehlen. Sie übertragen dann Ihre Immobilie zu Lebzeiten an einen Erben als Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist, dass Sie die Schenkung notariell beurkunden und den Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen lassen. Im Schenkungsvertrag sollten Sie jede Absprache, die Sie mit dem Angehörigen im Hinblick auf die Übertragung der Immobilie treffen, dokumentieren. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen.
Was spricht für eine vorzeitige Übertragung, was dagegen?
Es gibt eine ganze Reihe von Aspekten, die für oder gegen eine vorzeitige Übertragung sprechen. Was dafür oder dagegen spricht, hängt von Ihrer Lebenssituation und Ihren Vorstellungen ab, wie Sie Ihren Lebensabend verbringen und absichern möchten.
In Betracht kommen:
- Sie möchten die beim Erbfall möglicherweise anfallenden Erbschaftsteuern vermeiden und sich die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts zunutze machen.
- Sie möchten Ihre Immobilie im Familienbesitz erhalten.
- Sie möchten nicht länger in der für Sie zu groß gewordenen Immobilie alleine wohnen und Ihr Kind motivieren, bei Ihnen einzuziehen.
- Sie möchten Ihre Wohnsituation im Hinblick auf Ihre eventuell eintretende Krankheits- oder Pflegefallbedürftigkeit durch die Unterstützung Ihrer Kinder absichern.
- Sie möchten Streitigkeiten in der entstehenden Erbengemeinschaft vermeiden.
- Ist die Familie zerrüttet und möchten Sie, dass ein anderer gesetzlicher Erbe leer ausgeht, entfällt dessen Pflichtteil, wenn zwischen Schenkung und Todesfall mehr als zehn Jahre liegen. Ist der Zeitraum kürzer, richtet sich der Pflichtteilsanspruch nicht mehr nach dem Gesamtwert der Immobilie, sondern wird anteilig bemessen.
- Bei der Übertragung zu Lebzeiten wird ein Wohnrecht so berücksichtigt, dass die finanzielle Belastung der Beschenkten für eine Zuzahlung zur Pflege deutlich verringert wird.
Die schlechteste Lösung ist im Übrigen gar nichts zu unternehmen und auf die gesetzlichen Folgen zu warten. Dies hat in der Regel nur nachteilige Folgen und stellt auch die teuerste Lösung dar.
Andreas Rickert, Notar
Unternehmensnachfolge 09.03.2023
Unternehmerinnen und Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, eine geeignete Nachfolgerin oder geeigneten Nachfolger zu finden.
Weil viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit eine Nachfolgerin oder Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den viel diskutierten "heißen Eisen". Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.
Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung der ausscheidenden Unternehmerin oder des ausscheidenden Unternehmers bzw. ihrer/seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.
Testament
Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament der Unternehmerin oder des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass der Nachfolgerin oder dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und im Falle des Streits gar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Möglichkeit besteht, dass die vorgesehene Nachfolgerin oder der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann beispielsweise für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung durch eine sachkundige Testamentsvollstreckerin oder einen -vollstrecker Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsvertrag
Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls müssen die Regelungen angepasst oder die Gesellschaft gar in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Unternehmensübertragung
Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers stattfinden, so wird diese/r die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.
Andreas Rickert, Notar
Unternehmervollmacht oder handlungsunfähig 01.03.2023
Ist ein Unternehmer durch einen schweren Unfall oder plötzliche Krankheit nicht mehr geschäftsfähig, kann er nicht ohne Weiteres vom Ehepartner vertreten werden. Wurde nicht rechtzeitig ein Vertreter benannt und mit einer Unternehmervollmacht ausgestattet, steht die Firma führungslos dar, was im schlimmsten Fall den Ruin bedeutet. Zudem können in die Vollmacht entsprechende Weisungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass die Geschäfte im eigenen Sinne fortgeführt werden. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse sollte absolutes Vertrauen zwischen dem Unternehmer und dem Bevollmächtigten bestehen. Empfehlenswert ist auch das Vorbereiten eines Notfallkoffers, durch den berechtigte Vertreter auf einen Blick alle wichtigen Pläne, Kopien bedeutender Dokumente sowie Hinweise zum Aufbewahrungsort der Originale erhalten.
Geschäfte über den Tod hinaus regeln
Unternehmer sollten frühzeitig in einem Vertretungsplan festlegen, wer sie im Notfall vertritt und welche Aufgaben zu übernehmen sind. Um sicherzustellen, dass der Vertreter alle notwendigen Befugnisse hat, ist eine als Unternehmervollmacht ausgestaltete Generalvollmacht empfehlenswert, die auch im Todesfall gültig bleibt. Wichtig ist, dass die Vollmacht den Unternehmer als Vollmachtgeber sowie den Bevollmächtigten und dessen Befugnisse eindeutig benennt. Ist der Unternehmer auch als Geschäftsführer einer GmbH tätig, ist darauf zu achten, dass ein Geschäftsführer keine Generalvollmacht erteilen kann, weil seine Verantwortung für die Gesellschaft nicht übertragbar ist. Hier ist die Vollmacht als Generalhandlungsvollmacht auszugestalten. Die Unternehmervollmacht muss schriftlich erteilt und sollte idealerweise notariell beurkundet werden. Andernfalls kann der Vertreter beispielsweise keine Verfügungen über Grundbesitz oder GmbH-Anteile treffen. Eine gesonderte Bankvollmacht ist ebenfalls ratsam. Eine Generalvollmacht ist kein Ersatz für ein Testament. Sie kann jedoch helfen, die Lücke zwischen Tod und Erteilung des Erbnachweises zu schließen, mit dem die Erben im Rechtsverkehr ihre legitime Nachfolge belegen können. Der Bevollmächtigte ist gegenüber den Erben rechenschaftspflichtig.
Einschränkungen für den Bevollmächtigten
Generell gilt, dass der Bevollmächtige gut beraten ist, die Vollmacht ausschließlich im Sinne des Vollmachtgebers einzusetzen. Liegt der Bevollmächtigung – wie in der Regel – ein Auftragsverhältnis zugrunde, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen über alles, was er hierbei unternommen hat. Handelt der Bevollmächtigte beispielsweise zu einem anderen Zweck als im Innenverhältnis festgelegt, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig. Das Handeln im Außenverhältnis, also die getätigten Rechtsgeschäfte mit Dritten, bleibt jedoch wirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht gemeinsam mit seinem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen nutzt. Dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Ebenso darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Vollmachtgeber diese Beschränkung ausdrücklich aufhebt, was insbesondere bei Vorsorgevollmachten oft der Fall ist. Eine weitere mögliche Sicherheitsmaßnahme ist eine Doppelvollmacht, bei der sich die Bevollmächtigten gegenseitig kontrollieren oder die Vollmacht sogar nur gemeinsam nutzen können. Hierbei sollte ausgeschlossen werden, dass die Bevollmächtigten einander die Vollmacht entziehen können.
Vollmacht auf Widerruf
Um Missbrauch zu vermeiden, sollten Vollmachtgeber die Vollmacht so ausgestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle eines Widerrufs muss der Vollmachtgeber das Originaldokument wieder an sich bringen, da sich der Rechtsverkehr ohne weitere Prüfung darauf verlassen darf, dass derjenige, der die auf ihn lautende Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariellen Ausfertigungen von Vollmachten muss der Notar über den Widerruf informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen erteilt.
Mitteilungspflicht an das Transparenzregister 08.06.2022
Seit 2021 sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Auch, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben, besteht diese Pflicht. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Was ist das Transparenzregister?
Einer der wesentlichen Bestandteile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dieses sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Auch wenn das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es grundsätzlich alle deutschen Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht.
Wer ist betroffen?
Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen" im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A), eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Nach der Änderung des GwG treffen die Transparenzpflichten auch ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderem EU-Mitgliedstaat übermittelt.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.
Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.
Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Welche Pflichten bestehen?
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Transparenzpflichten unterteilen sich demnach in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.
Wer führt das Transparenzregister?
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV, BGBl. Teil I, Nr. 41, Seite 1938ff.) bis 31.12.2024 mit der Führung des Registers beliehen.
Welche Sanktionen drohen?
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000,- Euro, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.
Der Immobilienkauf - 5 Tipps für Käufer 01.06.2022
1. Lassen Sie sich Zeit
Auch wenn attraktive Angebote immer schnell einen Käufer finden und Ihnen das eine oder andere schöne Haus entgeht: Kaufen Sie nur eine Immobilie, von der Sie wirklich überzeugt sind und die Sie sich leisten können. Es gibt beim Grundstückskaufvertrag kein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Wenn Sie den Vertrag unterschrieben haben, ist er bindend. Und nach kurzer Zeit schon wieder zu verkaufen, ist oft nur mit Verlust möglich.
Die Zeit zum Überlegen ist vor Erteilung des Beurkundungsauftrags an den Notar. Wenn Sie die Beurkundung in Auftrag gegeben und einen Entwurf erhalten haben, kostet die Rücknahme des Beurkundungsauftrags so viel Notargebühren wie die Durchführung der Beurkundung.
2. Kaufen Sie nur, was Sie gesehen und geprüft haben
Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Käufer sich eine Wohnung oder ein Haus ansieht, bevor er sie kauft. Besonders bei vermieteten Wohnungen zur Kapitalanlage trifft man aber immer wieder Käufer, die davon absehen. Tun Sie das nicht. Kein Prospekt und kein Foto kann die persönliche Inaugenscheinnahme vor Ort ersetzen. Prüfen Sie auch das Umfeld (Lage, Infrastruktur, Nachbarn). Ein großartiges Haus in miserabler Lage lässt sich nicht woanders hin verschieben.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Immobilie vor Vertragsunterzeichnung von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Als Laie können Sie viele Mängel nicht selbst erkennen. Der Sachverständige sollte ein schriftliches Gutachten erstellen, damit Sie ihn haftbar machen können, falls er Mängel übersehen hat.
Besorgen Sie sich eine Anliegerbescheinigung. Daraus können Sie ersehen, ob alle Erschließungsanlagen (Straße, Siel) für das Grundstück vollständig hergestellt und bezahlt sind oder ob hier in Zukunft noch Kosten auf Sie zukommen. In Hamburg werden Anliegerbescheinigungen von der Finanzbehörde erteilt.
3. Für die wirtschaftlichen und tatsächlichen Entscheidungen sind Sie verantwortlich
Der Notar sorgt dafür, dass Ihr Kaufvertrag rechtssicher gestaltet wird. Er sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis erst zahlen muss, wenn sein Anspruch auf lastenfreie Eigentumsumschreibung gesichert ist, und das Eigentum erst auf den Käufer umgeschrieben wird, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Für die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und des Grundstücks ist der Notar nicht verantwortlich. Der Notar prüft auch nicht, ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen oder marktüblich ist. Selbst wenn der Notar hier Zweifel hätte, dürfte er sie aufgrund seiner Neutralitätspflicht nicht äußern. Sie als Käufer entscheiden, ob die Immobilie so ist, dass Sie sie kaufen möchten, und welchen Kaufpreis sie Ihnen wert ist.
Es ist allein Ihre Verantwortung als Käufer, zu prüfen, ob das Objekt für Ihre Zwecke geeignet ist. Wenn Sie ein Grundstück als Bauplatz kaufen, erkundigen Sie sich vorher beim Bauamt, ob das Grundstück Bauland und die von Ihnen geplante Bebauung darauf zulässig ist, ob Baulasten bestehen und ob die Erschließung gesichert ist.
4. Klären Sie die Finanzierung, bevor Sie einen Beurkundungsauftrag erteilen
Bevor Sie den Notar damit beauftragen, einen Kaufvertrag zu entwerfen, sollte Ihre Finanzierung wenigstens grundsätzlich geklärt sein. Das bedeutet nicht, dass Sie schon einen Darlehensvertrag unterschrieben haben müssen, zumal die meisten Banken einen Kaufvertragsentwurf sehen wollen, bevor sie eine verbindliche Kreditzusage erteilen. Die Bank sollte Ihnen aber wenigstens signalisiert haben, dass bei Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Finanzierung kein Problem sein wird. Und das sollte Ihnen die Bank am besten selber bestätigt haben, nicht bloß irgendein Finanzierungsvermittler aus dem Internet.
5. Planen Sie genügend Zeit für die Abwicklung ein
Die Durchführung eines Immobilienkaufvertrags nimmt einige Zeit in Anspruch. Nachdem der Notar einen Kaufvertragsentwurf erstellt hat und die Vertragsparteien diesen gebilligt haben, findet der Beurkundungstermin beim Notar statt. Anschließend fordert der Notar alle Erklärungen an, die zur Abwicklung des Vertrags benötigt werden und beantragt die Eintragung Ihrer Vormerkung. Erst wenn das alles vorliegt, kann der Kaufpreis fällig gestellt werden. Dann erst können Sie zahlen. Erst nach der Zahlung erhalten Sie die Schlüssel.
Wie lange es dauert, bis die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung vorliegen, lässt sich kaum allgemein beantworten. Es hängt davon ab, was alles benötigt wird und wie schnell die Stelle, deren Erklärung der Notar anfordert, reagiert. Sie sollten aber normalerweise davon ausgehen, dass nach Vertragsunterzeichnung mindestens vier Wochen vergehen, bis dem Notar die zur Abwicklung benötigten Unterlagen vorliegen. Je mehr Unterlagen benötigt werden, umso eher wird sich dieser Zeitraum verlängern. Sehr viel länger dauert es, wenn der Kaufvertrag noch einer gerichtlichen Genehmigung bedarf (weil zum Beispiel Minderjährige oder Betreute als Vertragsparteien beteiligt sind). Die Verzögerung durch ein gerichtliches Genehmigungsverfahren liegt bei wenigstens drei Monaten, in Einzelfällen auch noch erheblich mehr. Mietervorkaufsrechte (etwa bei vermieteten Eigentumswohnungen) können ebenfalls eine deutliche Verzögerung mit sich bringen.
Auf der anderen Seite benötigt auch Ihre finanzierende Bank Zeit, um die Finanzierungsmittel auszahlen zu können. Bedenken Sie bitte, dass im Moment ungewöhnlich viele Menschen ein Haus oder eine Wohnung kaufen und daher die Banken stark überlastet sind. Außerdem werden die gesetzlichen Vorgaben für eine Kreditvergabe immer weiter verschärft. Beides führt dazu, dass die Bearbeitung bei den Banken heute wesentlich länger dauert als noch vor einigen Jahren. Fragen Sie Ihre Bank, wann diese die Finanzierungsmittel tatsächlich auszahlen kann.
Zum Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten im Fahrzeug 02.09.2021
Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands- und Rotlichtverstößen gehört in der heutigen Zeit die verbotene Nutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs. 1a StVO zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Dabei unterliegt so mancher Fahrzeugführer noch immer dem Irrtum, dass das Verbot nur die Nutzung eines in der Hand gehaltenen Handys/Smartphones betrifft. Dieses mag zwar mit Abstand das häufigste Fallbeispiel eines Verstoßes sein, allein der Gesetzeswortlaut der oben genannten Norm weist allerdings in einer nicht abschließenden Aufzählung mit Begriffen wie z.B. Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner und Audiorekorder auf weitere Geräte hin, deren Benutzung ausdrücklich untersagt wird. Da sich damit nicht alle elektronischen Geräte explizit und damit konkret hier wiederfinden, obliegt es letztlich im Einzelfall der Rechtsprechung zu entscheiden, welche Geräte dem Nutzungsverbot unterliegen.
So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (AZ: 4 StR 526/19) erst im Dezember 2020 entschieden, dass ein elektronischer Taschenrechner der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt. Damit ist nun die Benutzung eines Taschenrechners beim Führen eines Kraftfahrzeugs ebenso gefährlich/verboten, wie die eines Tablet-Computers, Touchscreens, Notebooks oder auch Fernbedienungen/Joysticks für im Fahrzeug befindliche Geräte im Sinne der Vorschrift. Das KG Berlin (AZ: 3 Ws 262/20) hatte bereits kurz vorher befunden, dass auch eine Digitalkamera nicht benutzt werden dürfe. Das OLG Hamm (AZ: 4 RBs 345/20) sah dies für den Scanner eines Paketauslieferungsfahrers übrigens genauso.
Die Tendenz in der Rechtsprechung geht jedenfalls zu einer recht weiten Auslegung bzw. Ausdehnung der Gerätedefinition, sodass den Fahrzeugführern letztlich zu empfehlen ist: Im Pkw/Lkw besser kein technisches Gerät in der Hand halten, sondern nur noch das Lenkrad!
Apropos, zum Thema „Halten eines elektronischen Geräts“. Hier hat das OLG Köln (AZ: 1 RBs 347/20) ebenfalls im Dezember 2020 entschieden, dass ein tatbestandsmäßiges und damit ordnungswidriges „Halten“ auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Auch diese Entscheidung liegt im Trend der Rechtsprechung, den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO auszudehnen. Dieses verwundert umso mehr, wenn man sich vor Augen führt, dass dasselbe OLG noch im Februar 2019 das „Halten“ eines Laptops verneint hat, als es sich auf dem Schoß des Fahrzeugführers befand, eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad.
Wichtig: Neben der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbotsvorschrift ist auch auf der sog. Rechtsfolgenseite folgende Tendenz in der Rechtsprechung festzustellen. Im Falle eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO wird bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbotes(!) naheliegen (z.B. BayOLG AZ: 202 ObOWi 1044/20). Dabei ist es für das Gericht unerheblich, ob der Verstoß als relevante Vorahndung ober aber als sog. Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit der Fahrverbotsanordnung aufwirft.
Unsere Empfehlung lautet daher, sich bereits kurzfristig nach Erhalt des Anhörungs-Bogens/Bußgeldbescheides an uns zu wenden. Wir können dann nach erster Beratung und ggf. Akteneinsicht beurteilen, ob sich eine Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf lohnt. Im Falle des Falles unterstützen wir dann auch dabei, ein drohendes Fahrverbot abzuwenden.
Immobilienkauf ganz einfach - das Erklärvideo 24.01.2021
Zum Anschauen des Videos klicken Sie einfach den nachstehenden Link, mit dem Sie auf eine Seite des Deutschen Notarverlags weitergeleitet werden.
Aktuelle Corona-Regeln in der Kanzlei - Maskenpflicht 25.01.2021
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Zwingend ist dabei das durchgängige Tragen einer Maske, wovon wir keine Ausnahmen machen können. Wir bleiben für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:
1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per E-Mail durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.
2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.
3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nach bestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
4. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsstelle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.
5. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem hinter dem Haus vorhandenen Parkplatz vorzunehmen.
6. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.
7. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.
8. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.
9. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.
10. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns, solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.
Immobilienkauf - Checkliste für den Käufer 16.04.2020
1. Vor der Beurkundung
Der Käufer sollte sich rechtzeitig vor der Beurkundung eingehend mit dem Kaufgegenstand auseinandersetzen.
Dazu gehören
- die Bebaubarkeit oder, bei bestehenden Bauten, deren rechtmäßige Errichtung (Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung) einschließlich möglicher Beschränkungen durch Baulasten (bei der Gemeinde) zu prüfen,
- den Zustand der Gebäude zu begutachten, etwa durch gemeinsame Besichtigung mit dem Verkäufer,
- den Stand der Erschließung und deren Abrechnung mit dem bisherigen Eigentümer zu überprüfen (auch durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung),
- die in der Natur ersichtliche Grundstücksgrenze und -größe mit den im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten abzugleichen,
- die Infrastruktur in der Umgebung zu erkunden (Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Einrichtungen der Daseinsvorsorge; Beeinträchtigungen durch einen nahegelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Flughafen oder eine Mülldeponie),
- das Vorhandensein von Altlasten abzuklären (Einsehen des Altlastenregisters, soweit in der betreffenden Gemeinde vorhanden),
- Vergleichspreise zu ermitteln (bei Objekten zur Kapitalanlage auch hinsichtlich zu erzielender Mieten),
- mögliche steuerliche Folgen zu klären (etwa Werbungskosten bei angestrebter Vermietung).
Der Käufer sollte auch vor der Beurkundung die Finanzierung des Immobilienerwerbs sicherstellen.
Dazu wird er den Finanzierungsbedarf abstecken müssen (insbesondere Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen – Grunderwerbsteuer, Gebühren für Notar und Grundbuchamt) sowie ggf. zusätzliche Mittel für Renovierungen und notwendige Darlehensverträge abschließen und die von der Bank gewünschten Sicherheiten (insbesondere Grundschulden) absprechen.
Welcher Notar die Beurkundung vornehmen soll, können die Vertragsparteien frei wählen. Nach § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Beurkundungskosten der Käufer zu tragen; dies wird ihm einen gewissen Vorrang bei der Bestimmung geben.
2. Während der Beurkundung
Während der Beurkundung wird der Kaufvertrag allen Beteiligten laut vorgelesen und zugleich vom Notar erläutert. Es besteht Gelegenheit, Fragen über Unklarheiten zu stellen und sich den genauen Ablauf sowie die eigene Absicherung erläutern zu lassen.
Mit der Unterschrift unter dem beurkundeten Vertrag wird dieser für Verkäufer und Käufer verbindlich.
Der Käufer sollte die Unterschrift deshalb erst und nur dann leisten, wenn alle seine Fragen beantwortet wurden und er sich sicher ist, dass er diesen Grundstückskaufvertrag so abschließen möchte.
3. Nach der Beurkundung
Nach der Beurkundung muss der Käufer
- auf Aufforderung des Notars den Kaufpreis nach Maßgabe der Fälligkeitsmitteilung entrichten,
- sofern ein entsprechender Steuerbescheid vorliegt, die Grunderwerbsteuer begleichen, da vom Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes die Umschreibung des Grundstücks abhängig ist.
Corona-Virus 16.03.2020
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:
1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per E-Mail durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.
2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.
3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
4. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsstelle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.
5. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem hinter dem Haus vorhandenen Parkplatz vorzunehmen.
6. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.
7. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.
8. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.
9. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.
10. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns, solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.
Irrtümer im Erbrecht – meistens doch anders 2. März 2020
In der erbrechtlichen Beratungspraxis eines Rechtsanwalts oder Notars kommen oft (sinngemäß) die nachfolgenden Sätze – oder zumindest ähnlich falsche Vorstellungen vom deutschen Erbrecht. Wer darauf setzt, dass er die komplizierten erbrechtlichen Zusammenhänge, die auch sehr stark von der familiären Zusammensetzung und persönlichen Umständen – beispielsweise der Vereinbarung eines Ehevertrags – abhängen, der riskiert zumindest, dass seine Vorstellungen nachher in der Praxis nicht umgesetzt werden (können). Hier eine kleine Auswahl:
„Ich lass mir mein Erbe ausbezahlen“ – so etwas gibt es nicht! Zwar können die späteren Erblasser freiwillig eine Schenkweise Zuwendung zu Lebzeiten vornehmen, die auf das spätere Erbe ganz oder teilweise anzurechnen ist. Oft geht damit aber auch ein Verzicht auf Erbteil und Pflichtteil einher. Einen Anspruch darauf haben mögliche Erben aber nicht und schon gar nicht auf bestimmte Nachlassgegenstände, wie etwa Immobilien.
„Wenn ich sterbe, gehört doch eh alles meiner Frau – oder zumindest die Hälfte“ – ohne Testament auf keinen Fall. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, in der der Ehepartner nie alles alleine erbt. Außerdem gilt bei mehreren Erben, wie zum Beispiel in der gesetzlichen Erbfolge, dass immer eine Erbengemeinschaft entsteht, die alles gemeinschaftlich erbt. An dieser Erbengemeinschaft haben alle Miterben eine Beteiligung, d. h. eine bestimmte Quote. Die Erbengemeinschaft kann nur einstimmig handeln, sodass es nicht selten dazu kommt, dass ein Erbe die Versteigerung des Nachlasses zur Aufteilung der Erbschaft beantragt.
„Ich hab´ doch nichts zu vererben“ – falsch! Beim Erbfall werden nicht einfach nur Vermögen und Schulden zu den Erben verschoben, wie es sich die meisten vorstellen. Vielmehr wird die verstorbene Person ersetzt durch die Erben(Gemeinschaft), die sich auch um Angelegenheiten wie die Beerdigung und Haushaltsauflösung zu kümmern hat. Wer verantwortlich sein soll, sollte daher genau bedacht werden, auch wenn der Nachlass nicht aus großen Reichtümern besteht.
„Ich will nicht, dass so viel Erbschaftssteuer anfällt“ – eine meist unbegründete Sorge! Die Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge, d. h. Beträge, die man steuerfrei erben kann, sind durchaus großzügig bemessen, je nachdem, wie nah man mit dem Erblasser verwandt war. So können beispielsweise Ehepartner steuerfrei bis zu 500.000 Euro erben, Kindern immerhin 400.000 Euro. Allerdings können nicht verheiratete Partner nur auf einen kleinen Freibetrag von 20.000 Euro bauen, während alles darüber hinaus mit bis zum 30 Prozent zu versteuern sein kann. Eine genaue Prüfung lohnt sich also, da durch geschickte frühzeitige Verfügungen Freibeträge mehrfach genutzt werden können.
„Bei mir ist nur das Haus zu vererben“ – sollen einer Person einzelne Vermögensgegenstände zukommen, so spricht das Gesetz nicht vom Erben, sondern von einem Vermächtnis. Die Wortwahl ist also wichtig. Dass ein Erblasser ausschließlich eine Immobilie sein Eigen nennt, ist unwahrscheinlich. Schließlich gibt es auch noch den Hausrat, oftmals Fahrzeuge, Versicherungen, laufende Verträge usw. Bei einem Erbfall erfolgt schließlich lediglich der Austausch der Person, d. h. die Erben treten universell an die Stelle des Erblassers in alle Rechte und Pflichten ein. Kein Testament ist also auch keine Lösung und Rat vom Fachmann angezeigt!
Rechtsanwalt und Notar
Andreas Rickert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht